Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“
Die Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“ (www.einkaufen-auf-dem-bauernhof.com) wurde 1989 als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet, um die landwirtschaftliche Direktvermarktung in Deutschland zu unterstützen und eine Interessenvertretung auf regionaler sowie nationaler Ebene zu schaffen.
Gesellschafter (Mitglieder) der Fördergemeinschaft sind die Landwirtschaftskammern, sowie in allen Bundesländern ohne Kammern die Landesbauernverbände, zudem der Verband der Landwirtschaftskammern und der Deutsche Bauernverband e.V., welcher die Geschäfte führt.
Zeichennutzung
Bei Interesse an der Zeichennutzung schließt der Direktvermarkter mit dem regionalen Vertreter der Fördergemeinschaft, in Brandenburg mit dem Verband pro agro, welcher im Auftrag des Brandenburgischen Bauernverbandes agiert, einen Zeichennutzungsvertrag ab.
Mit der Zeichennutzung gehören Sie dann einer starken Gemeinschaft an und unterstützen diese tagtäglich im Dialog zwischen Verbrauchern und der Landwirtschaft. Damit leisten Sie einen wertvollen Beitrag zur gesunden Ernährung, regionalen Wertschöpfung, Erhaltung der Kulturlandschaft, Schonung von Umwelt und Ressourcen sowie zur Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen in Ihrer Region.
Als zeichenführender Betrieb werden Sie automatisch auf der Internetseite der Fördergemeinschaft dargestellt und Ihr Betrieb kann über „Einkaufen & Genießen“ und „Kartenansicht“ gefunden werden. Hier können Sie beispielsweise auch auf Ihre hofeigene Internetpräsenz verweisen.
Je mehr Betriebe dieser Gemeinschaft angehören und je häufiger das Zeichen „Einkaufen auf dem Bauernhof“ sichtbar ist, umso bekannter wird es. Dazu dienen die Werbemittel und Verpackungen mit dem Logo der Fördergemeinschaft, die zentral über den Bayerischen Bauernverband bestellt werden können.
Gern heißen wir Sie in der starken Gemeinschaft der Direktvermarkter willkommen!
Nutzungsbedingungen
Die wichtigsten Regeln der geltenden Nutzungsbedingungen sind:
- Nur landwirtschaftliche Unternehmen können Zeichennutzer werden.
Dazu gehören Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht und Teichwirtschaft. Dies schließt Imkereien, Wanderschäfereien sowie Binnen- und kleine Hochsee- und Küstenfischereien mit ein. Eine Zeichennutzung ist auch dann möglich, wenn die Verarbeitung und Vermarktung aus handwerksrechtlichen, steuerlichen oder sonstigen Gründen in einem angegliederten Gewerbebetrieb erfolgt, soweit festgelegte Zukaufsgrenzen eingehalten werden. Nicht möglich ist die Zeichennutzung für Betriebszusammenschlüsse, Genossenschaften oder reine Gewerbebetriebe.
- Werden zur Ergänzung des eigenen Angebotes Produkte anderer Direktvermarkter angeboten, so muss dies unter Benennung des Erzeugernamens für den Kunden nachvollziehbar sein.
- Werden Produkte angeboten, deren Herkunft nicht der landwirtschaftlichen Direktvermarktung zuzuordnen ist, so darf der damit erzielte Umsatz maximal 20% betragen (bezogen auf den Gesamtumsatz der Direktvermarktung). Zeichennutzungsberechtige Direktvermarkter müssen über eine ausreichende Sachkunde verfügen.
- Abschluss in einem zur Agrarwirtschaft gehörenden Ausbildungsberuf oder Sachkundenachweis Pflanzenschutz bzw. Nachweis über die ökologische Wirtschaftsweise
- Nachweis betrieblicher Eigenkontrollen in Anlehnung an die Hygieneleitlinie für Direktvermarkter oder vergleichbarer Leitlinien zur Sicherung der Lebensmittelhygiene
- Der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen ist ebenso verboten wie die Ausbringung von industriellem, gewerblichem oder kommunalem Klärschlamm.
Zeichennutzungsgebühr
Bei Vertragsabschluss ist ein einmaliger Betrag in Höhe von 150 € zu zahlen, ab dem 2. Nutzungsjahr beträgt die jährliche Nutzungsgebühr 30 € (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). Mit den Nutzungsgebühren werden Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit und Gemeinschaftswerbung für Zeichennutzer auf regionaler und nationaler Ebene finanziert, unter anderem erfolgt damit auch die Datenerfassung und Aktualisierung dieser Internet-Datenbank. Das Zeichen „Einkaufen auf dem Bauernhof“ ist ein bundesweites Erkennungs- und Werbezeichen für die Einkaufsstätte Bauernhof. Mit dem Abschluss eines Zeichennutzervertrages haben Sie die Berechtigung, das Zeichen „Einkaufen auf dem Bauernhof“ im Rahmen Ihrer Direktvermarktung zu benutzen, unter der Voraussetzung der Einhaltung der Nutzungsbedingungen der „Fördergemeinschaft Einkaufen auf dem Bauernhof“ in der jeweils gültigen Fassung und dieser Vertragsbestimmungen.
Hygieneleitlinie
Jeder Betrieb, der mit Lebensmitteln umgeht, hat wichtige Hygieneregeln einzuhalten und ein Eigenkontrollsystem einzuführen mit dem Ziel, hygienische Gefahren abzuwenden. Diese Verpflichtung gilt auch für landwirtschaftliche Direktvermarkter.
Der Deutsche Bauernverband hat in Zusammenarbeit mit der Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“ seine Hygieneleitlinie für Direktvermarkter grundlegend überarbeitet, um den aktuellen gesetzlichen Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts Rechnung zu tragen.
Die neu überarbeitete Hygieneleitlinie für Direktvermarkter wurde im Rahmen eines langwierigen Überprüfungsverfahrens durch die zuständigen staatlichen Stellen offiziell genehmigt. Abschließend erfolgte eine Notifizierung der Leitlinie seitens der EU entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über die Lebensmittelhygiene. Nach Abschluss des Verfahrens kann sie jetzt den Direktvermarktern helfen, ein einfaches und praktikables Eigenkontrollkonzept zu entwickeln.
Die Zulassungsbehörden und die amtliche Lebensmittelüberwachung sind gehalten, sich bei ihren Kontrollen auf den Betrieben an dieser offiziellen Leitlinie zu orientieren.
Als Zeichennutzer bekommen Sie diese Leitlinie mit den Dokumentationshilfen natürlich zum Vorzugspreis. Die Bestellung der Hygieneleitlinie ist über den Bayerischen Bauernverband möglich.
Downloads:
Nutzungsbedingungen
Nutzungsvertrag
Aktuelle Stellungnahmen/ Beratungsempfehlungen:
Beratungsempfehlung (Verpackung) Hackfleisch (05/2016)Stellungnahme der Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“ zu dem Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (03/2016)
Informationen der Fördergemeinschaft “Einkaufen auf dem Bauernhof” zu den Ausnahmen von der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung auf dem Etikett vorverpackter Produkte für landwirtschaftliche Direktvermarkter ab dem 13. Dezember 2016